Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAG NRW§ 7 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
1. mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,
2. eine Zwischenprüfung (§ 28) bestanden,
3. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht,
4. an einer praktischen Studienzeit (§ 8) teilgenommen hat und
5. erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie digitale Kompetenz, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern. Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/7#abs-3 (3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Fremdsprachenkompetenz (Absatz 1 Nr. 3) kann auch anderweitig nachgewiesen werden; die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland (§ 8) gilt in der Regel als Nachweis in diesem Sinne. Die erstmalige Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder studentischen Rechtsberatung in deutscher oder fremder Sprache befreit von der Verpflichtung, erfolgreich eine häusliche Arbeit anzufertigen, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechs Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen entspricht, und einen Leistungsnachweis erbracht hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anfertigung einer häuslichen Arbeit im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht. Prüfungsleistungen im Rahmen einer universitären Prüfung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 können nicht zugleich die Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 5 erfüllen. Das gilt nicht für Teilleistungen im Rahmen einer Zwischenprüfung, die über die Anforderungen des § 28 Absatz 2 Satz 3 hinausgehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/7#abs-4 (4) Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 7 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Arnsberg, 12.03.2024 – 9 K 2218/22
- OVG NRW, 26.09.2011 – 14 A 1865/09Zitiert von 2
- VG Köln, 20.07.2021 – 6 K 5584/18
- VG Köln, 26.10.2021 – 6 K 3114/17Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 12.06.2007 – 12 K 5239/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.05.2025 in Kraft
Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025
GV. NRW. 2024 S. 704
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17.02.2022 in Kraft
§ 7: Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1190), in Kraft getreten am 17. Februar 2022
GV. NRW. 2021 S. 1190
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